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Betrugswarnung: keine Zahlungen an Quadracir leisten

Achtung Betrug: Abmahnwelle durch Quadracir „Datenschutzabmahngesellschaft“ aus München

Beim Schutzverband langen aus ganz Österreich Mitteilungen ein, dass durch eine Quadracir UG mit Sitz in München Abmahnungen nach der EU-DSGVO an Unternehmer verschickt werden, welche aus Schutzverband-Sicht rechtsmissbräuchlich erfolgen.

Zahlreiche Unternehmen in ganz Österreich haben mit Datum 15.5.2019 ein Schreiben (siehe Beispiel) einer Quadracir „Datenschutzabmahngesellschaft“ aus München mit der Überschrift „Abmahnung nach der EU-DSGVO“ erhalten. Dabei werden Verstöße gegen die Informationspflichten nach Artikel 13 EU-DSGVO auf der Website des angeschriebenen Unternehmens behauptet und eine „Gebühr“ bzw. Kosten der Abmahnung von € 367,32 innerhalb von 5 Tagen mit dem Verwendungszweck der Abmahnungsnummer auf ein deutsches Konto gefordert.

Nach unserer Einschätzung liegt hier eine eindeutig rechtsmissbräuchliche Abmahnung vor. Eine Quadracir UG ist zwar an der angegebenen Adresse Neuturmstraße 5, 80331 München registriert, aber ein Recht zu dieser Abmahnung und vor allem zur den verlangten Kosten können wir überhaupt nicht erkennen. Hinter der UG (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt – als Einstiegsmodell zur GmbH) steht ein 1992 geborener Österreicher, welcher offenbar durch solche Massenschreiben rechtswidrig Einnahmen generieren will.

Eine Abmahnberechtigung kann sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Recht nur ein Verband mit einer ausreichenden Anzahl an Mitgliedern oder ein Mitbewerber haben. Das ist hier beides nicht der Fall und ist schon die Bezeichnung „Datenschutzabmahngesellschaft“ grob irreführend und rechtsmissbräuchlich bzw sogar amtsanmaßend. Noch dazu fehlt einem Unternehmen die Grundlage, Kosten einer Abmahnung in Rechnung zu stellen, weil nur ein konkreter Schaden denkbar wäre, der hier aber nicht vorliegt.

Auch die sonstigen Ausführungen wie „unsere Beauftragung“, „Streitwert wurde auf bei Ihnen auf € 71.600 Euro festgelegt“, „Summe der zu zahlenden Gebühr“, „Andernfalls müssten bei den zuständigen Aufsichtsbehörden Klage erheben“, „Desweiterem erheben wir eine Prüfung vom zuständigen Finanzamt“, „offene Forderung beim KSV 1870 geltend zu machen“ usw entbehren jeder Grundlage.

Der Schutzverband wird umgehend einschreiten und zur Unterlassung dieser rechtsmissbräuchlichen Massenabmahnung und der Einstellung einer Forderung solcher unzulässiger Gebühren auffordern. Auf dieses Schreiben sollte daher nicht weiter reagiert werden, wobei selbstverständlich jeder Unternehmer die Pflicht hat, die Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung einzuhalten.